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   OVG Sachsen, 24.09.2003 - 2 BS 273/03   

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https://dejure.org/2003,21964
OVG Sachsen, 24.09.2003 - 2 BS 273/03 (https://dejure.org/2003,21964)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.09.2003 - 2 BS 273/03 (https://dejure.org/2003,21964)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. September 2003 - 2 BS 273/03 (https://dejure.org/2003,21964)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • LKV 2004, 129
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen, 19.08.2002 - 2 BS 330/02

    Interessenabwägung als Darlegungserfordernis bei einer Beschwerdeschrift;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2003 - 2 BS 273/03
    Ob die Antragsteller deshalb anzuhören waren, weil der Mitwirkungswiderruf des Antragsgegners für die hiervon betroffenen Schüler und deren Eltern die gleichen Rechtswirkungen hat wie die in Form einer Allgemeinverfügung ergehende Entscheidung des Schulträgers, die Schule aufzuheben (vgl. Beschl. des Senats v. 19.8.2002 - 2 BS 330/02 -, NVwZ-RR 2003, 36), kann hier dahinstehen.

    Das Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. 19.8.2002, aaO) davon aus, dass für eine umfassende Abwägung und Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles kein Raum ist, wenn die Weiterführung der Schule den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, da für die Aufrechterhaltung einer den schulrechtlichen Vorgaben nicht entsprechenden Schule kein öffentliches Bedürfnis besteht.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2003 - 2 BS 273/03
    Denn Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, weil es unerheblich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1985 - 1 BvR 33/83 -, BVerfGE 70, 288 [294]).
  • OVG Sachsen, 22.08.2001 - 2 BS 183/01

    Einrichtung einer Klassenstufe fünf an einer sorbischen Mittelschule; Europäische

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2003 - 2 BS 273/03
    Der Antragsgegner muss also ein Netz an sorbischen Schulen vorhalten, das gewährleistet, dass den Schülern in zumutbarer Entfernung eine sorbische Schule mit muttersprachlichem Unterricht zur Verfügung steht (vgl. Beschl. des Senats v. 22.8.2001 - 2 BS 183/01 -, SächsVBl. 2001, 264).
  • OVG Sachsen, 05.09.2005 - 2 BS 236/05
    Der Freistaat Sachsen hat den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf in § 2 SchulG dadurch Rechnung getragen, dass im deutsch-sorbischen Gebiet allen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigte es wünschen, die Möglichkeit zu geben ist, die sorbische Sprache zu erlernen bzw. in bestimmten Fächern und Klassenstufen in sorbischer Sprache unterrichtet zu werden (vgl. Beschl. des Senats v. 24.9.2003 - 2 BS 273/03 -, LKV 2004, 129 und Trute, in: Degenhart/Meissner, HdbSächsVerf, § 8 RdNr. 26).

    Zu Recht gehen der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24.9.2003, aaO) allerdings davon aus, dass der Antragsgegner ein Netz sorbischer Schulen vorhalten muss, das gewährleistet, dass den Schülern in zumutbarer Entfernung eine sorbische Mittelschule mit muttersprachlichem Unterricht zur Verfügung steht und dass diesem Erfordernis im Hinblick auf die Sorbische Mittelschule Bautzen genügt wird.

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Situation von derjenigen der Mittelschule Crostwitz, die den Beschlüssen des Senats vom 22.8.2001 - 2 BS 183/01 - (SächsVBl. 2001, 264) und vom 24.9.2003, aaO, zugrunde lag.

  • OVG Sachsen, 19.08.2004 - 2 BS 326/04

    Einrichtung einer Klassenstufe 5 an einer Mittelschule; Anforderungen an die

    Wie bereits ausgeführt, dient das Erfordernis der Zweizügigkeit, die erst eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung und die Einrichtung von Profilen ermöglicht, der Eröffnung von allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten und dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten (vgl. auch Beschl. des Senats v. 24.9.2003 - 2 BS 273/03 -, LKV 2004, 129).Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Hochzonung erfolgt, die Schulträgerschaft für die Mittelschulen vielmehr weiterhin bei den Gemeinden verbleibt und im Hinblick auf die demographische Entwicklung lediglich nicht alle Gemeinden die rechtlichen Voraussetzungen zur Bejahung eines öffentlichen Bedürfnisses zur Errichtung oder Weiterführung einer Mittelschule erfüllen, bedarf die gesetzgeberische Entscheidung keiner Rechtfertigung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Weise, dass zu prüfen ist, ob an Mittelschulen nicht auch landeseinheitlich Klassen mit je 12 bis 15 Schülern eingerichtet werden könnten.

    Es kann dahinstehen, ob diese Frage schon deshalb rechtlich unerheblich ist, weil angesichts der Unvereinbarkeit der Einrichtung einer 5. Klassenstufe an der Mittelschule des Antragstellers zu 1 im Schuljahr 2004/2005 mit den schulrechtlichen Vorgaben (siehe unten II.4. und 5.) keine umfassende Abwägung zu erfolgen hat (so Beschl. des Senats v. 24.9.2003 - 2 BS 273/03 -).

  • OVG Sachsen, 14.05.2007 - 2 B 936/04

    Vorliegen besonderer pädagogischer Gründe für den Erhalt einer Sorbischen

    Es liegt daher im Interesse des Freistaates, der Kreise und Gemeinden, dass die Belange des sorbischen Volkes von einem kompetenten Ansprechpartner vertreten werden, der eine möglichst breite Legitimationsgrundlage besitzt." Eine Verpflichtung staatlicher Behörden zu einer förmliche Beteiligung der Domowina an einem konkreten Verwaltungsverfahren lässt sich hieraus unabhängig von der Frage, ob die Schließung einer Sorbischen Mittelschulen an einem Standort, der lediglich 7 bzw. 4,5 km von weiteren Standorten sorbischer Mittelschulen entfernt liegt, eine grundsätzliche und wichtige Frage des sorbischen Volkes darstellt, nicht herleiten (vgl. auch Beschl. des Senats v. 24.9.2003 - 2 BS 273/03 -, LKV 2004, 129).

    Im Übrigen begründet Art. 6 Abs. 1 SächsVerf für den Freistaat Sachsen keine Pflicht zur Wahrung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Sprachniveaus an einer konkreten Schule (vgl. Beschl. des Senats v. 24.9.2003, aaO).

  • VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 67-IV-03
    des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. August 2003 (5 K 2959/03; 5 K 3023/03) und den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 2003 (2 BS 273/03).
  • VG Dresden, 04.08.2010 - 5 L 350/10

    Freistaat Sachsen unterliegt im Streit um die Teilaufhebung der Mittelschule

    Denn für die Einrichtung einer den schulrechtlichen Vorgaben nicht entsprechenden Klassenstufe besteht kein öffentliches Bedürfnis (SächsOVG, Beschl. v. 8.8.2002, 2 BS 319/02; Beschl. v. 19.8.2002, NVwZ-RR 2003, 36; Beschluss v. 24.9.2003, LKV 2004, 129 ff; Beschl. v. 16.8.2004, 2 BS 284/04; OVG Koblenz, Urt. v. 11.5.1988, NVwZ-RR 1988, 82).
  • VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 80-VIII-04

    Normenkontrolle auf kommunalen Antrag gegen § 4a des Schulgesetzes für den

    Sei dies nicht der Fall, komme es allein noch darauf an, ob die Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 SchulG oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein öffentliches Bedürfnis ausnahmsweise begründen könnten (SächsOVG, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 BS 273/03; hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 Vf. 67-IV-03).
  • VG Leipzig, 30.07.2010 - 4 L 254/10

    Gemeinde Naundorf unterliegt im Streit um Einrichtung einer Klassenstufe 1 an der

    Fehlt es (bereits) hieran, bedarf es keiner (weiteren) Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (SächsOVG, Beschl. v. 24.9.2003, LKV 2004, 129, 130).
  • VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10

    Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung der Klassenstufe

    Denn für die Einrichtung einer den schulrechtlichen Vorgaben nicht entsprechenden Klassenstufe besteht kein öffentliches Bedürfnis (SächsOVG, Beschl. v. 8.8.2002, 2 BS 319/02; Beschl. v. 19.8.2002, NVwZ-RR 2003, 36; Beschluss v. 24.9.2003, LKV 2004, 129 ff; Beschl. v. 16.8.2004, 2 BS 284/04; OVG Koblenz, Urt. v. 11.5.1988, NVwZ-RR 1988, 82).
  • VG Chemnitz, 12.07.2005 - 2 K 727/05
    Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 a SchulG ist im hier zu beurteilenden Zusammenhang rechtlich unerheblich (in diesem Sinne SächsOVG, Beschl. v. 24.09.2003 - 2 BS 273/03 - Beschl. v. 19.08.2004 - 2 BS 326/04 - ).
  • VG Chemnitz, 12.07.2005 - 2 K 798/05
    Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 a SchulG ist im hier zu beurteilenden Zusammenhang rechtlich unerheblich (in diesem Sinne SächsOVG, Beschl. v. 24.09.2003 - 2 BS 273/03 - Beschl. v. 19.08.2004 - 2 BS 326/04 - ).
  • VG Chemnitz, 07.07.2005 - 2 K 791/05
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